Verteidigung der Rechte, Rechtsmittel
Niemand darf Opfer von Repressalien werden, die dem Prinzip der Gleichbehandlung gemäß Gesetz vom 28. November 2008 widersprechen. Dies gilt auch infolge von Reaktionen, Beschwerden oder rechtlichen Schritten, die mit dem Ziel unternommen werden, Gleichbehandlung zu gewährleisten, beziehungsweise für mit dem Ziel der Vermeidung von Ungleichbehandlung getätigte Zeugenaussagen.
Jegliche Aktion oder Handlung, die dem Gesetz zuwider stehen sowie besonders jede Handlung, die das Gesetz explizit verletzt, ist null und nichtig; in diesen Fällen tritt Artikel L. 253-1, Arbeitsrecht in Kraft.
Sollte sich eine Person im Rahmen einer Nicht-Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips benachteiligt fühlen und in Folge dessen entweder direkt oder über eine gemäß Gesetz vom 28. November 2006 dazu befugte Organisation beziehungsweise über eine Gewerkschaft (gemäß Artikel L., 253-5, Paragraph 2, Arbeitsgesetz), respektive im Rahmen einer aus dem Kollektivvertrag resultierenden Aktion beziehungsweise des zur Anwendung von Artikel L. 165-1 und in Übereinstimmung mit Artikel L. 253-5, Paragraph 1 geschlossenen Abkommens Beschwerde einreichen, so ist der Beschuldigte verpflichtet, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip vorliegt. Dieser Paragraph betrifft jedoch keine kriminellen Handlungen.
Jede Bestimmung, sei es als Teil von Verträgen, individuellen oder kollektiven Handelsabkommen, betriebsinternen Anordnungen, Statuten von NGO’s, Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigungen, wird als null und nichtig angesehen, sofern sie dem Prinzip der Gleichbehandlung im Sinne des Gesetzes vom 28. November 2006 widerspricht.
Jede NGO, welche die Bekämpfung von Diskriminierung zum Ziel hat, und die zum Zeitpunkt des Tathergangs mindestens fünf Jahre besteht sowie von einem mit juristischen Fragen betrauten Ministerium dazu befugt ist, kann vor einem Zivil- oder Verwaltungsgericht die Rechte von Diskriminierungsopfern verteidigen, sei es dass das Opfer direkt oder indirekt diskriminiert worden ist.
Sollte die Diskriminierung jedoch eine Einzelperson betreffen, so kann eine NGO lediglich dann deren Interessen vertreten, sofern die betreffenden Personen sich schriftlich damit einverstanden erklären.
Momentan sind folgende NGOs dazu befugt vor Gericht zu klagen:
“Association de soutien aux travailleurs immigrés” (ASTI), “Centre de liaison, d’information et d’aide pour les associations des projets au Luxembourg” (CLAE) und “Action Luxembourg Ouvert et Solidaire-Ligue des droits de l’homme“ (ALOS-LDH) gemäss Gesetz vom 19. Juli 1997 (Rassische/ethnische Herkunft);
“Association de soutien aux travailleurs immigrés” (ASTI), “Info-Handicap (Conseil national des personnes handicapées)”, “Chiens guides d’aveugles au Luxembourg”, “Action Luxembourg Ouvert et Solidaire-Ligue des droits de l’homme“ (ALOS-LDH) und CARITAS gemäss Gesetz vom 28. November 2006
und “Conseil national des femmes du Luxembourg (CNFL)” gemäss Gesetze vom 21. Dezember 2007 und 13. Mai 2008.